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   LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.1998 - L 17 U 119/98   

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https://dejure.org/1998,7779
LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.1998 - L 17 U 119/98 (https://dejure.org/1998,7779)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.10.1998 - L 17 U 119/98 (https://dejure.org/1998,7779)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. Oktober 1998 - L 17 U 119/98 (https://dejure.org/1998,7779)
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  • BSG, 29.01.1960 - 2 RU 265/56

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.1998 - L 17 U 119/98
    Soweit das SG hierzu ausgeführt hat, daß Wege zwischen privaten Wohnräumen und Betriebsstätten, die in einem Hause gelegen sind, grundsätzlich dem unversicherten Lebensbereich zuzurechnen sind, sofern die Verbindungswege - Treppen - nicht auch wesentlich betrieblichen Zwecken dienen, ist dies zutreffend (BSGE 11, 267, 270; 12, 165, 167; BSG NJW 1993, 2070; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung - Gesetzliche Unfallversicherung -, 12. Aufl., Rdn. 183 zu § 8 SGB VII; Lauterbach/Schwerdtfeger a.a.O. Rdn. 461 zu § 8 SGB VII).
  • BSG, 25.02.1993 - 2 RU 12/92

    Voraussetzungen für das Erleiden eines Arbeitsunfalls - Notwendigkeit des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.1998 - L 17 U 119/98
    Soweit das SG hierzu ausgeführt hat, daß Wege zwischen privaten Wohnräumen und Betriebsstätten, die in einem Hause gelegen sind, grundsätzlich dem unversicherten Lebensbereich zuzurechnen sind, sofern die Verbindungswege - Treppen - nicht auch wesentlich betrieblichen Zwecken dienen, ist dies zutreffend (BSGE 11, 267, 270; 12, 165, 167; BSG NJW 1993, 2070; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung - Gesetzliche Unfallversicherung -, 12. Aufl., Rdn. 183 zu § 8 SGB VII; Lauterbach/Schwerdtfeger a.a.O. Rdn. 461 zu § 8 SGB VII).
  • BSG, 08.07.1980 - 2 RU 25/80
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.1998 - L 17 U 119/98
    Eine Ausnahme hiervon gilt jedoch dann, wenn der Weg zwischen häuslichem und betrieblichem Bereich infolge der bereits aufgenommenen versicherten Tätigkeit erforderlich geworden ist, etwa, wenn - wie hier - infolge der zuvor ausgeübten versicherten Tätigkeit die Körperreinigung und der Wechsel der Kleidung erforderlich geworden ist, um die versicherte Tätigkeit weiter fortsetzen zu können (BSG SozR Nr. 54 zu § 542 RVO a.F. = Breithaupt 1963, 24; BSG, Urteil vom 08.07.1980 - 2 RU 25/80 - Kater/Leube a.a.O.; Lauterbach/Schwerdtfeger a.a.O. Rdn. 461 zu § 8 SGB VII; wohl zu weitgehend Bayer. LSG Breithaupt 1955, 584).
  • BSG, 30.11.1962 - 2 RU 174/60

    Ausmaß der Hilfsbedürftigkeit - Verwertung eines ärztlichen Gutachtens als

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.1998 - L 17 U 119/98
    Auch gehört das Anlegen bzw. der Wechsel der Kleidung in der Regel zum unversicherten Wirkungskreis (BSGE 18, 143, 147; SozR Nr. 39 zu § 542 RVO a.F.; BSG Breithaupt 1957, 902, 903; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, Rdn. 64 zu § 2).
  • BSG, 24.05.1960 - 2 RU 122/59
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.1998 - L 17 U 119/98
    Soweit das SG hierzu ausgeführt hat, daß Wege zwischen privaten Wohnräumen und Betriebsstätten, die in einem Hause gelegen sind, grundsätzlich dem unversicherten Lebensbereich zuzurechnen sind, sofern die Verbindungswege - Treppen - nicht auch wesentlich betrieblichen Zwecken dienen, ist dies zutreffend (BSGE 11, 267, 270; 12, 165, 167; BSG NJW 1993, 2070; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung - Gesetzliche Unfallversicherung -, 12. Aufl., Rdn. 183 zu § 8 SGB VII; Lauterbach/Schwerdtfeger a.a.O. Rdn. 461 zu § 8 SGB VII).
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